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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 4 W 8/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 16
Für eine Klage auf Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung ist als Streitwert der Minderungsbetrag eines Jahres zugrunde zu legen.
Gründe:

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für den Widerklageantrag zu Ziff. 2. hält der Senat an der in SchlHA 1991, 202 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass dem Feststellungsbegehren der Minderungsbetrag lediglich eines Jahres in Anwendung des Rechtsgedankens des § 16 GKG zugrunde zu legen ist. § 16 GKG privilegiert hinsichtlich des Gebührenstreitwerts Miet-, Pacht und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Selbst die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Verhältnisses ist gebührenrechtlich nicht mit einem höheren Wert als dem des Jahresmietzins zu bemessen. Diesem Gedanken würde zuwiderlaufen, der Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung - bei immerhin fortbestehendem Mietverhältnis - den 3,5-fachen Wert des Jahresbetrages oder gegebenenfalls den 3-fachen Wert zugrunde zu legen (so auch z.B. OLG Hamm, OLGR 2001, 37 m. w. N., auch auf die gegenteilige Ansichten; LG Flensburg WM 2003, 96 m.w.N.). Aus demselben Grunde scheidet auch eine Wertbemessung nach den Kosten der Mängelbeseitigung aus. Soweit der BGH in WM 2000, 427 (MDR 2000, 975) von einem 3,5-fachen Jahresbetrag ausgegangen ist, handelte es sich gerade nicht um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, sondern um den Wert der Beschwer. Eine abschließende Entscheidung des BGH auch hinsichtlich des Gebührenstreitwerts liegt mithin nicht vor (entgegen LG Kiel WM 2003, 37).

Damit errechnet sich ein Wert des Widerklageantrags zu 2. unter Berücksichtigung einer 7-monatigen Minderung (Heizperiode) und der Tatsache, dass der Senat in der Regel einen 20 %-igen Abschlag bei Feststellungsanträgen macht, wie folgt:

75 % von 6.453,00 DM = 4.839,75 DM x 7 Monate = 33.878,25 DM; hiervon 80 %, ergibt 13.857,34 €.

2. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 3. ist von dem von der Beklagten benannten Betrag von 120.000,00 DM (3 x 40.000,00 DM) für die Festsetzung des Streitwerts auszugehen, da der Antrag streitwertbestimmend ist und es sich um einen selbständigen Feststellungsantrag im Wege der Widerklage handelt. In Anbetracht dieses ausdrücklich so formulierten Antrages kommt eine Reduzierung auf den vom Sachverständigen für die Heizungssanierung geschätzten Betrag von 30.000,00 DM (d. h. eines Zurückbehaltungsrechts von 3 x 30.000,00 DM = 90.000,00 DM) nicht infrage. Allerdings ist den Ausführungen des Landgerichts folgend ein Abschlag von insgesamt 50 % gerechtfertigt.

Der Wert des Widerklageantrags zu Ziff. 3 bemisst sich demnach auf 30.677,51 €.

3. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, mit dem Vergleich seien nicht streitgegenständliche Forderungen in Höhe weiterer 53.000,00 DM (27.098,47 €) erledigt worden, übersteigt der Vergleichswert den Streitwert um den vorgenannten Betrag.

4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist eine Kostenverteilung von 70 % zulasten der Beklagten und 30 % zulasten der Klägerin gem. § 91 a ZPO angemessen. Es bestehen keine Bedenken, der Auffassung des Landgerichts zu folgen, dass das gegenseitige Nachgeben auch dem Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung eines billigen Ermessens entsprach. Allerdings ergibt sich unter Berücksichtigung auch der durch den Vergleich mit erledigten weiteren Forderungen die vorgenannte Quote. Die Äußerungen des Sachverständigen und der gehörten Zeugen stehen dem entgegen der Auffassung der Beklagten unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts auch nicht entgegen.

Die Äußerungen des Sachverständigen sind lediglich insoweit im Rahmen der hier errechneten Quote berücksichtigt, als die Beklagte vorab den Kostenanteil hinsichtlich ihres Widerklageantrags zu Ziff. 3 zu tragen hat, der den vom Sachverständigen als angemessen erachteten Betrag von 30.000,00 DM für die Heizungssanierung, mithin von 90.000,00 DM für das Zurückbehaltungsrecht, übersteigt, d.h. die Beklagte insoweit in jedem Falle unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Denn die Beschwerde der Klägerin hat, soweit diese sich gegen den Kostenbeschluss gem. § 91 a ZPO wendet, Erfolg, die Anschlussbeschwerde der Beklagten bleibt dagegen erfolglos. Im Rahmen der Kostenentscheidung war dagegen nicht das teilweise Unterliegen der Klägerin hinsichtlich ihrer Streitwertbeschwerde (betreffend Widerklageantrag Ziff. 2) zu berücksichtigen, da insoweit Gerichtskosten nicht erwachsen und Kostenerstattungsansprüche nicht bestehen (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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